
Diese Rechte hast Du durch das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz:
Das Recht auf Beratung - Beratungsanspruch
Du hast, auch wenn Du noch nicht volljährig bist, einen eigenen Anspruch auf eine umfassende Beratung.
Anspruch heißt, dass Dir dieses Recht nicht nur in der Theorie zusteht. Vielmehr kannst Du dieses Recht einfordern, also durchsetzen.
Durchsetzen kannst Du dieses Recht z.B. mit Hilfe einer Rechtsanwältin, eines Rechtsanwaltes oder mit der Hilfe des Gerichts. Schriftliche Unterstützung erhältst Du auch durch sogenannte Ombudstellen.
Beratung ohne meine Eltern?
Diesen Beratungsanspruch kannst Du ohne Deine Eltern wahrnehmen. Deine Eltern müssen nicht über diese Beratung Bescheid wissen oder informiert werden.
Bis zu welchem Alter habe ich einen Anspruch auf Hilfe?
Einen Anspruch hast Du in der Regel bis 21 und in begründeten Einzelfällen auch deutlich über das 21.Lebensjahr hinaus. Merke Dir, jeder Fall ist anders und muss daher individuell geprüft werden.
Ich habe ein Einkommen, muss ich mich bei Jugendhilfemaßnahmen finanziell beteiligen?
Ja, dein Einkommen wird zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahmen herangezogen. Das heißt, dass Du je nach Höhe Deines Einkommens einen Beitrag dafür leistest.
Folgendes Einkommen darfst Du aber behalten:
- Das Einkommen aus Ferienjobs
- Einkommen aus Schüler -Jobs oder Praktika bis zu 150 € monatlich
- Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit
- Ausbildungsvergütung in Höhe von 150 € monatlich
Diese Einkommensarten dürfen nicht für eine Maßnahme herangezogen werden (vergleiche § 94 Sozialgesetzbuch 8, SGB VIII).
Die Kostenheranziehung darf heute maximal 25% aus deinem aktuellen Monatseinkommen betragen.
Am 9. Juni 2021 wurde das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung ist das KJSG umfänglich in Kraft getreten. Das SGB VIII wurde somit reformiert.
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